Worum es geht
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 der Kommission vom 9. Februar 2026 ergänzt die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781, und legt die Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte fest. Sie wurde am 22. April 2026 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L, 2026/296) und gilt ab dem 19. Juli 2026, also ab demselben Tag wie das Verbot selbst.
Nach Artikel 25 der ESPR dürfen die in Anhang VII aufgeführten Produkte (Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe) ab dem 19. Juli 2026 nicht vernichtet werden, wenn sie unverkauft bleiben. Das Verbot gilt zunächst für große Unternehmen; mittlere Unternehmen folgen ab dem 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Unser Leitfaden zum Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren erläutert die Regel selbst; dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen.
Die wichtigsten Eckdaten
- CELEX-Nummer: 32026R0296
- Erlassen: 9. Februar 2026
- Veröffentlicht: 22. April 2026, ABl. L 2026/296
- Gilt ab: 19. Juli 2026
- Volltext: Auf EUR-Lex ansehen
- Art: Delegierte Verordnung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1781
Wann die Vernichtung weiterhin zulässig ist
Artikel 2 nennt die Fälle, in denen ein unverkauftes Produkt aus Anhang VII vernichtet werden darf, sofern die Nachweise nach Artikel 3 vorgelegt werden können:
- das Produkt ist ein gefährliches Produkt im Sinne der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988;
- es ist für seinen Zweck ungeeignet, weil es nicht dem Unionsrecht oder nationalen Recht entspricht, und die Vernichtung ist gesetzlich vorgeschrieben oder die geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme;
- es verletzt Rechte des geistigen Eigentums, festgestellt durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine Entscheidung im Rahmen einer alternativen Streitbeilegung, eine Mitteilung eines Rechteinhabers oder einer Behörde oder eine fundierte interne Untersuchung;
- eine Lizenz oder ein ähnlicher Vertrag zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums macht den Verkauf nach Ablauf einer bestimmten Frist zu einer Verletzung, diese Frist ist abgelaufen und die Vernichtung ist die verhältnismäßige Reaktion;
- es kann nicht zur Wiederverwendung vorbereitet oder wiederaufbereitet werden, weil Etiketten, Logos oder geschützte bzw. unangemessene Designmerkmale nicht mit vertretbarem Aufwand entfernt werden können;
- es ist wegen Beschädigung, Verschlechterung oder Verunreinigung für die Verwendung durch Verbraucher inakzeptabel, und eine Reparatur oder Aufarbeitung ist technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient;
- es ist wegen nicht reparierbarer Konstruktions- oder Herstellungsfehler für seinen Zweck ungeeignet;
- nur wenn keiner der obigen Fälle zutrifft: es wurde mindestens acht Wochen lang zur Spende angeboten, entweder direkt mindestens drei geeigneten Einrichtungen der Sozialwirtschaft in der EU oder auf einer leicht zugänglichen Seite der Website des Wirtschaftsakteurs, und nicht angenommen;
- eine Einrichtung der Sozialwirtschaft hat es als Spende erhalten, aber keinen Empfänger gefunden;
- es wurde nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung durch einen Abfallbehandlungsbetreiber erneut in Verkehr gebracht, und es konnte kein Abnehmer gefunden werden.
„Kosteneffizient“ ist definiert: Die Reparatur oder Aufarbeitung darf nicht mehr kosten als die Vernichtung und der Ersatz des Produkts, einschließlich Material-, Herstellungs-, Verpackungs-, Transport-, Lager- und Verwaltungskosten.
Dokumentation
Artikel 3 verpflichtet den Wirtschaftsakteur, nach der Vernichtung fünf Jahre lang elektronische Nachweise aufzubewahren, die der genutzten Ausnahme entsprechen, und sie der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung vorzulegen: zum Beispiel eine Sicherheitsbewertung oder einen chemischen Prüfbericht für ein gefährliches Produkt, eine Selbstbewertungserklärung zur Nichtkonformität, die Gerichts- oder Schlichtungsentscheidung bzw. Mitteilung bei einer Verletzung geistigen Eigentums, die Lizenz oder den Vertrag bei einem befristeten Recht oder einen Prüfbericht, der zeigt, warum eine Wiederverwendung nicht möglich war. Die Offenlegungspflicht nach Artikel 24 der ESPR (jährliche Veröffentlichung der entsorgten Mengen und der Gründe) gilt daneben weiter.
So bereiten Sie sich vor
- Gleichen Sie jeden Grund, aus dem Sie derzeit Bestände vernichten, mit den zehn Ausnahmen ab; alles, was nicht darunter fällt, muss ab dem 19. Juli 2026 gespendet, wiederverwendet oder recycelt werden.
- Richten Sie den Spendenweg jetzt ein. Das achtwöchige Angebot an mindestens drei Einrichtungen der Sozialwirtschaft oder auf Ihrer Website ist der einzige Weg für verkaufsfähige, aber unverkaufte Waren.
- Legen Sie die Nachweisakte je Ausnahme an und bewahren Sie sie fünf Jahre lang auf.
- Lesen Sie den Volltext auf EUR-Lex.
War dieser Artikel hilfreich?
Schön, dass es geholfen hat. Danke für Ihr Feedback.